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Gesellschafter-Geschäftsführer an ungarischer GesmbH

BMFE 366/56/1-IV/4/942.2.19941994

EAS 379

Ist eine in Österreich ansässige natürliche Person auf Grund eines mit einer ungarischen GesmbH abgeschlossenen Dienstvertrages mit der Geschäftsführung der ungarischen Gesellschaft betraut und ist dieser Geschäftsführer zu 95% an einer österreichischen GesmbH beteiligt, die ihrerseits 80% der Anteile an einer ungarischen GesmbH hält, so sind die ungarischen Geschäftsführerbezüge gemäß § 22 Z 2 EStG im Hinblick auf diese mittelbare Beteiligung als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu qualifizieren.

In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren war Einigung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens (Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) richtet (AÖF Nr. 153/1992). Diese Auffassung würde - sofern sich nicht im Rahmen von Verständigungsverfahren andere Auslegungserfordernisse ergeben - auch im Verhältnis zu Ungarn angewendet werden, so dass ein österreichischer Besteuerungsanspruch nur insoweit zwischenstaatlich aufrecht zu erhalten ist, als die von der ungarischen Gesellschaft gezahlten Bezüge auf Tätigkeiten entfallen, die in Österreich ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang wird nach wie vor der einschlägigen Judikatur des BFH und des VwGH gefolgt, derzufolge die Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich als am Ort der GesmbH als ausgeübt anzusehen ist, auch wenn er dort nur gelegentlich anwesend ist (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68 und VwGH 7.5.1979, 2669/78).

Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie auch auf Seiten der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates geteilt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden.

2. Februar 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Geschäftsführervergütung, Beteiligung, wesentliche Beteiligung, Tätigkeitsort, Geschäftsführertätigkeit

Verweise:

§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
EAS 346
BFH 15.11.1971, GrS - 1/71, BStBl II 1972, 68
VwGH 07.05.1979, 2669/78
BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

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