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5jährige Versetzung zu einem niederländischen Konzernunternehmen

BMFB 3427/1/1-IV/4/942.2.19941994

EAS 380

Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.

Wurde ein österreichischer Chemiker, der in einem Dienstverhältnis zu der österreichischen Gesellschaft eines multinationalen Konzerns steht, am 1. 8. 1992 für die Dauer von etwa 4 bis 5 Jahren zu einer niederländischen Konzerngesellschaft entsandt und wird für diesen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den neubegründeten niederländischen Wohnsitz verlegt, so bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich weiterhin erhalten, wenn die inländische Wohnung nicht aufgegeben und für Urlaubsaufenthalte weiterhin benutzt wird.

Werden von der österreichischen Gesellschaft die bisherigen Gehaltsbezüge in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung weiter gezahlt, so deutet dies darauf hin, dass das steuerliche Dienstverhältnis zur inländischen Gesellschaft auch während der Konzernversetzung weiterhin aufrecht bleibt. Infolge des Wechsels der Ansässigkeit mit 1. August 1992 steht an diesen Inlandsbezügen das Besteuerungsrecht den Niederlanden zu, wenn sich der Chemiker nicht mehr dienstlich in Österreich aufgehalten hat. Auch die aufgrund des offenbar mit der niederländischen Gesellschaft eingegangenen zweiten Dienstverhältnisses zufließenden Bezüge, sind der Besteuerung in Österreich entzogen.

Die solcherart auf Grund des Artikels 16 DBA-Niederlande in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dürfen in Österreich auch nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes angesetzt werden; denn dieser gilt nach der bisherigen Abkommensinterpretation gemäß Art. 23 Abs. 4 DBA-Niederlande nur, wenn Österreich die Position des Ansässigkeitsstaates einnehmen würde.

Damit tritt die rechtlich nicht befriedigende Situation ein, dass trotz durchgehender unbeschränkter Steuerpflicht (infolge des inländischen Zweitwohnsitzes) und trotz hoher Einkünfte in der 2. Jahreshälfte 1992 keine Progressionsveranlagung stattfinden kann, so dass die Vornahme eines Jahresausgleiches hinsichtlich der bis Juli 1992 erzielten Inlandseinkünfte zulässig ist.

2. Februar 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 23 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Dienstvertrag, Arbeitskräfteentsendung, Lebensmittelpunkt, Dienstnehmerentsendung, Auslandsentsendung, Wohnsitzwechsel, Wohnsitzverlegung, Dienstverträge, Freistellung, Steuerfreistellung, inländischer Zweitwohnsitz

Verweise:

VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

Stichworte