EAS 385
Erhält ein bisher in Zürich wohnhafter Dienstnehmer eines schweizerischen Luftfahrtunternehmens mit Erreichung des 55. Lebensjahres aus Anlass der Beendigung seiner aktiven Berufstätigkeit eine Abfindung ausbezahlt, und verlegt er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis seinen Wohnsitz nach Österreich, so ist diese Abfindung - selbst wenn sie erst nach Wohnsitzverlegung zufließen sollte - in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Auffassung stützt sich u.a. auf die deutsche höchstgerichtliche Rechtsprechung nach der Abfindungen, die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, zu den Aktivbezügen zu zählen sind (BFH 18.7.1973, BStBl II 1973, 757). Eine gleiche Betrachtung wird für die österreichischen Abfertigungszahlungen angewendet.
Aktivbezüge , die auf eine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit entfallen, sind gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Eine Steuerpflicht hinsichtlich der schweizerischen Abfindung würde bei Zufluss nach Wohnsitzverlegung nach Österreich nur dann eintreten, wenn mit der Abfindung Pensionsansprüche abgegolten würden. Denn für Arbeitgeberpensionen steht - ungeachtet ihrer Auszahlungsform - das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 18 DBA-Schweiz).
Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie auch auf Seiten der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates geteilt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden.
11. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wohnsitzwechsel, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzaufgabe, Steuerfreistellung, Freistellung, Pensionsabfindung, Verständigungsverfahren |
Verweise: | BFH 18.07.1973, I R 52/69, BStBl II 1973, 757 |