EAS 384
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien gilt dieses Abkommen auch für alle Steuern, die nach dem Datum der Abkommensunterzeichnung in Österreich neu eingeführt wurden, wenn sie jenen ähneln, die vom Abkommen erfasst sind. Da die Lohnsummensteuer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b (vi) im sachlichen Abkommensbereich eingeschlossen ist, ist das DBA daher entsprechend auf die ihr ähnliche Kommunalsteuer anzuwenden. Eine britische GesmbH, die in Österreich Hilfseinrichtungen unterhält, die gemäß Artikel 5 DBA nicht als Betriebstätte zu werten sind, ist daher von der Kommunalsteuer in gleicher Weise befreit wie dies für die Lohnsummensteuer gegolten hat.
11. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Steuerbefreiung, Inlandsbetriebstätte, Hilfseinrichtung, Hilfscharakter, Hilfsfunktion, Hilfstätigkeit |