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Kapitalerträge einer in Österreich lebenden US-Staatsbürgerin

BMF04 4983/5-IV/4/9411.2.19941994

EAS 382

 

Beabsichtigt eine in Österreich lebende US-Staatsbürgerin namhafte Geldbeträge aus der Veräußerung von US-Beteiligungen ertragbringend anzulegen, so ist die Besonderheit des Artikels XV DBA-USA zu beachten, demzufolge bei US-Staatsbürgern mit österreichischem Wohnsitz fast alle Steuerzuteilungsregeln des DBA ihre Wirksamkeit verlieren, da in solchen Fällen "Doppelansässigkeit" vorliegt, die sowohl Österreich (nach Art. XV Abs. 2) als auch die USA (nach Artikel XV Abs. 1) zur Welteinkommensbesteuerung berechtigt. Die Doppelbesteuerung wird dann ausschließlich nach Art. XV beseitigt: Jeder der beiden Staaten rechnet die auf Einkünfte aus Quellen des jeweils anderen Staates entfallende Einkommensteuer auf die eigene Einkommensteuer an.

In Fällen dieser Art wird für Einkünfte aus Dritt staaten die Doppelbesteuerung nicht beseitigt; werden daher Gelder zB in schweizerischen Anleihen (mit österreichischer kuponauszahlender Stelle) veranlagt, unterliegen die Erträge sowohl der 22-prozentigen österreichischen Endbesteuerung als auch der US-Einkommensteuer, wobei auf Grund des DBA keine Verpflichtung für die USA besteht, die österreichische KESt auf die US-Einkommensteuer anzurechnen.

Werden Veranlagungen in US-Anleihen vorgenommen, bei denen ebenfalls die kuponauszahlende Stelle sich im Inland befindet und sonach inländische KESt anfällt, besteht für Österreich die Verpflichtung, die US-Einkommensteuer auf die österreichische Steuer anzurechnen. Dies wird - falls keine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG (Regelbesteuerungsantrag) stattfindet - im Rückerstattungsweg gemäß § 240 BAO erzielbar sein. In diesem Rückerstattungsantrag wird dem Finanzamt auf Grund der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht eine nachvollziehbare Berechnung der Höhe jenes Teiles der US-Steuer beizulegen sein, die auf die endbesteuerten US-Zinseneinkünfte entfällt (die bloße Beilegung eine US-Income Tax Return, aus dem sich nur die Gesamthöhe der US-Steuerbelastung ergibt, wäre nicht ausreichend).

Der in § 240 BAO verwendete Ausdruck "zu Unrecht einbehaltene Steuer" bezieht sich auf jene Rechtsfolge, die sich in Zusammenschau von inländischem und zwischenstaatlichem Steuerrecht ergibt. Ein Steuerrückerstattungsverfahren findet sonach nach der ständigen Praxis der Finanzverwaltung auch dann statt, wenn der Steuerabzug zwar nach den Vorschriften des inländischen Rechtes "zu Recht" erfolgt ist, bei einer hinzutretenden Anwendung der Normen des DBA-Rechtes aber ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Entlastung von dieser gesetzeskonform vorgenommenen Abzugsbesteuerung erwächst.

11. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, Beteiligungsveräußerung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Beteiligungserträge, Anleihe, Kapitalertragsteuerabzug, Rückerstattung, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Abzugssteuer, Steuerentlastung, Rückerstattungsverfahren, Steuerrückerstattung

Verweise:

§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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