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KESt-Rückerstattung nach Anteilsabtretung unter Rückbehalt des Dividendenkupons

BMFH 51/9/1-IV/4/942.2.19941994

EAS 381

 

Anträge auf DBA-konforme Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf Dividenden können nur von jenen Personen gestellt werden, denen die Dividenden nach österreichischem Steuerrecht zuzurechnen sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist. Werden von einem Steuerausländer Aktien an einer österreichischen Kapitalgesellschaft an einen anderen Steuerausländer veräußert, so wird in erster Linie zu untersuchen sein, ob diese Veräußerung unter Bedingungen zustande gekommen ist, die dazu führen, dass die Nutzungsrechte an dem Kapitalvermögen auch tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind. Ist dies der Fall, werden Dividendenzahlungen nach der Veräußerung grundsätzlich dem neuen Eigentümer zuzurechnen sein; und zwar auch dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - der neue Eigentümer eine Dividendenauszahlung an den Veräußerer wünscht.

Nur dann, wenn eine Anteilsabtretung nach Zustandekommen eines Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt ist, wird die von diesem Gewinnverteilungsbeschluss betroffene Dividendenausschüttung noch dem Veräußerer zugerechnet (und dies selbst dann, wenn der Veräußerer die Gesellschaft anweist, die Dividende dem neuen Aktionär auszuzahlen; siehe ministerielle Anfragenbeantwortung in SWK 1991, Heft 8, AI, S 120).

Die vorstehenden Auffassungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese auch von der jeweiligen Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates geteilt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens einer international abgestimmten Lösung zugeführt werden.

2. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug, Rückzahlungsantrag, Rückerstattungsverfahren, Veräußerungsvorgang, Verständigungsverfahren, Anteilsveräußerung

Stichworte