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Inländisches Informationsbüro eines thailändischen Handelsunternehmens

BMFH 3233/1/1-IV/4/9421.1.19941994

EAS 376

Eröffnet ein Handelsunternehmen, das seinen Sitz in Thailand hat, in Österreich ein Informationsbüro, zu dessen Aufgaben lediglich Werbung und Produktinformation zählt, so stellt dieses Büro wohl nach innerstaatlichem Recht, nicht aber nach Artikel 5 Abs. 2 lit. e DBA-Thailand, eine Betriebsstätte dar. Durch die Eröffnung eines solchen unternehmerischen Hilfsstützpunktes in Österreich kann das thailändische Unternehmen sonach gemäß Artikel 7 nicht zur inländischen Körperschaftsbesteuerung herangezogen werden. Auch von der bis einschließlich 1993 erhobenen Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer) ist das thailändische Unternehmen gemäß Artikel 7 freizustellen.

Da das Abkommen gemäß seinem Artikel 2 Abs. 4 auch für gleichartige, nach Abkommensunterzeichnung neu eingeführte Abgaben gilt, ist das thailändische Unternehmen auch von der 1994 an die Stelle der Lohnsummensteuer tretenden Kommunalsteuer befreit.

Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Löhne sind allerdings dem österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterziehen.

21. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 2 Abs. 4 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
Art. 5 Abs. 2 lit. e DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
Art. 7 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Hilfsstützpunkt, Hilfseinrichtung, Freistellung, Hilfstätigkeiten, Hilfsfunktion, Steuerbefreiung, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzugspflicht, Lohnsteuerbetriebstätte

Verweise:

BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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