EAS 375
Artikel 12 Abs. 2 DBA-Belgien unterliegen von österreichischen Kapitalgesellschaften an belgische Gesellschaften fließende Lizenzgebühren einer 10%igen Quellenbesteuerung in Österreich, wenn die belgische Gesellschaft "zu mehr als 50 von Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ist diese Voraussetzung nicht nur im Fall einer unmittelbaren, sondern auch im Fall einer mittelbaren Beteiligung erfüllt; denn in beiden Fällen ist die eine an der anderen Gesellschaft "beteiligt". Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Enkelgesellschaft an die belgische Großmutter-Gesellschaft gezahlt werde, unterliegen daher dem auf 10% eingeschränkten Quellensteuerabzug.
Das Beteiligungserfordernis fehlt indessen, wenn die Lizenzgebühren von der österreichischen Gesellschaft an ihre belgische Schwestergesellschaft gezahlt würden; denn im Fall von Schwestergesellschaften handelt es sich zwar um "verbundene Unternehmen"; es ist aber keine an der anderen beteiligt, auch nicht mittelbar.
21. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 2 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Quellensteuer, wesentliche Beteiligung, Steuerabzug, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Beteiligungserträge, Beteiligung, Konzerngesellschaft |