EAS 377
Unterhält eine österreichische Kapitalgesellschaft in der Ukraine eine Betriebstätte (= Repräsentanz im Sinne von Artikel 4 DBA-UdSSR) und werden in dieser Repräsentanz in der Ukraine ansässige Ortskräfte als Dienstnehmer aufgenommen, so kann selbst dann, wenn auf der Grundlage des "Verwertungstatbestandes" des § 98 Z. 4 EStG beschränkte Steuerpflicht der ukrainischen Dienstnehmer in Österreich eintreten sollte, diese gemäß dem DBA-UdSSR nicht wahrgenommen werden; und zwar auch dann nicht, wenn die Löhne und Gehälter unmittelbar von der österreichischen Zentrale aus angewiesen werden. Der Umstand, dass Artikel 11 DBA-UdSSR nicht dem OECD-Musterabkommen folgt und keine Grundzuteilung des Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat der Dienstnehmer enthält, führt zu keinem anders lautenden Ergebnis. Denn Artikel 11 ist nur auf Fälle anwendbar, in denen die Arbeit außerhalb des Ansässigkeitsstaates erfolgt. Mangels Anwendbarkeit des Artikels 11 kommt daher die Generalzuteilungsregel des Artikels 12 DBA-UdSSR zur Anwendung, die das Besteuerungsrecht in Übereinstimmung mit den OECD-Prinzipien dem Ansässigkeitsstaat, sonach im vorliegenden Fall der Ukraine, zuweist.
Allerdings wird zu beachten sein, dass der die Auslandsbetriebstätte betreffende Lohnaufwand bei der Ermittlung des der ukrainischen Repräsentanz zuzuweisenden Gewinnanteiles dem ukrainischen Betriebsstättenergebnis und nicht dem Ergebnis der österreichischen Zentrale anzulasten sein wird.
28. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, Sur-Place-Personal, Gewinnaufteilung, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Ansässigkeit |
Verweise: | § 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |