EAS 409
Im Ausland ansässige österreichische Sportler unterliegen mit den für ihre inländische Plakat- und Fernsehwerbung erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht, die im Steuerabzugsweg gemäß § 99 Abs. 1 EStG geltend zu machen ist. Die in § 99 Abs. 1 EStG erwähnte abzugspflichtige inländische "Tätigkeit als Sportler" umfasst alle Tätigkeiten, die dem steuerlich relevanten Gewerbebetrieb des Sportlers zuzurechnen sind; mithin nicht nur die aus den reinen Sportwettkämpfen erzielten Einkünfte, sondern auch alle anderen Vergütungen für Tätigkeiten, die in der betrieblichen Einheit des für die Sportausübung unterhaltenen (steuerlichen) Gewerbebetriebes zu erfassen sind.
Die der Abzugspflicht unterliegenden Einkünfte gehen damit über den Kreis der nach der "Sportlerklausel" (Art. 17 OECD-Musterabkommen) in Österreich erfassbaren Einkünfte hinaus. Im Verhältnis zu den DBA-Partnerstaaten wird allerdings zu beachten sein, dass für Lizenzen, die für die Vermarktung von Sportlern gezahlt werden, auf Grund der Lizenzgebührenregelungen der DBAs Quellenbesteuerungsrechte bestehen können (Hinweis auf EAS 4).
Ist der Sportler in Monaco ansässig, sind DBA-Bestimmungen allerdings ohne Auswirkungen; das mit Frankreich abgeschlossene DBA ist auf Monaco nicht anzuwenden.
15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | gewerbliche Tätigkeit, gewerblich Tätige, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Lizenzgebühr, Lizenzgebühren, Quellenbesteuerung, Quellensteuer |
Verweise: | § 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |