EAS 414
Wird eine deutsche Gesellschaft von einer österreichischen Theater-GmbH verpflichtet, eine Gruppe von ca. 40 Musikern und Tänzern für eine ca. einmonatige Vorstellungsserie in Österreich zur Verfügung zu stellen und wird diese Künstlergruppe seitens der deutschen Gesellschaft von einer schweizerischen Gesellschaft zugekauft, die ihrerseits die Künstler mittels Werkverträgen in GUS-Staaten, in Ungarn, Ägypten, Indien und Spanien engagiert, dann sind wohl diese Künstler nach § 98 EStG in Österreich steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht wird auch durch die DBAs mit Ägypten, Indien und Spanien nicht eingeschränkt; durch die gegenüber den GUS-Staaten und Ungarn geltenden DBAs tritt hingegen Steuerbefreiung ein. Die Steuerpflicht der Künstler ist nach inländischem Recht (§ 99 Abs.1 Z. 1 EStG) durch Steuerabzug von den an die deutsche Gesellschaft gezahlten Vergütungen geltend zu machen. Auf Grund von Artikel 4 DBA-Deutschland darf indessen die deutsche Gesellschaft - mangels inländischer Betriebstätte - in Österreich nicht besteuert werden; und zwar selbst dann nicht, wenn in DBAs mit den Heimatstaaten der Künstler eine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens entsprechende "Künstlerdurchgriffsbesteuerung" vereinbart sein sollte. Bei Vorliegen einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung (auf dem Vordruck ZS-BRD 1 oder ZS-D1) kann die Vergütung an das deutsche Unternehmen - trotz Steuerpflicht eines Teiles der Künstler - abzugsfrei ausgezahlt werden.
15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Werkvertrag, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Durchgriffsbesteuerung, Gastspielvergütung, Gastspiel, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |