EAS 411
Das am 8. Juli 1992 unterzeichnete Änderungsabkommen zum DBA-Deutschland sieht rückwirkend ab 1.1.1992 unter anderem eine Entlastung von der Quellenbesteuerung bei nach Deutschland fließende Konzerndividenden auf 5% vor. Die Änderung wird (mit rückwirkender Kraft) erst dann dem Rechtsbestand angehören, wenn sie im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist. Gewinnausschüttungen die im März 1994 vorgenommen werden, müssen daher noch nach der geltenden Rechtslage einem 22%igen KESt-Abzug unterworfen werden. Die Entlastung wird im Rückerstattungsweg auf dem Vordruck ZS-D2 geltend zu machen sein. Die Vordrucke können jedoch erst nach Inkrafttreten des Änderungsabkommens aufgelegt werden, da darin eine Bezugnahme auf die Publikation im Bundesgesetzblatt erforderlich ist. Sie werden dann bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen zu beziehen sein.
Es liegt ferner bereits eine österreichische Durchführungsverordnung unterschriftsreif vor, die ebenfalls erst nach Veröffentlichung des Änderungsabkommens im BGBl. erlassen werden kann; durch diese Verordnung wird für konzerninterne Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung an der Quelle ermöglicht werden. Die Verordnung kann indessen nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden, so dass zur Vermeidung eines Haftungsrisikos für konzerninterne Gewinnausschüttungen vor Ergehen der Durchführungsverordnung noch das Rückerstattungsverfahren angewendet werden muss.
15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dividenden, Steuerentlastung, Quellensteuer, Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, Kapitalertragsteuerabzug, Quellensteuerentlastung, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag |