EAS 408
Wird von einem in Österreich ansässigen Einzelunternehmer ein Betrieb in Slowenien gegründet, der dort nachweislich der Einkommensbesteuerung unterzogen wird, kann zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung beim Bundesministerium für Finanzen beantragt werden, die den slowenischen Betriebstätten zuzurechnenden Gewinne in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen.
14. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: