EAS 415
Hält sich ein in Tschechien ansässiger Außendienstmitarbeiter eines österreichischen Unternehmens beruflich 214 Tage in Tschechien, 128 Tage in Österreich und 23 Tage auf Dienstreisen in Berlin, Paris und Warschau auf, so müssen gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR jene Bezugsteile, die auf Tätigkeiten außerhalb Österreichs entfallen, von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden. Werden Umsatzprämien gezahlt, die nur den außerhalb Österreichs erzielten Umsätzen zurechenbar sind, wird dementsprechend ebenfalls Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich bestehen. Die Frage, in welchem Umfang Bezugsteile den Auslands- und Inlandsaktivitäten des Dienstnehmers zuzuordnen sind, muss grenzüberschreitend einheitlich beurteilt werden; besonderes Augenmerk ist daher darauf zu richten, dass nicht Bezugsteile in beiden Staaten unbesteuert bleiben. Eine Rückerstattung der österreichischen Lohnsteuer wird daher einen Nachweis über den Umfang der steuerlichen Erfassung in Tschechien erfordern. Nötigenfalls kann die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden.
15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Zurechnung, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Ansässigkeit, Verständigungsverfahren, Lohnsteuerabzug, Rückerstattungsverfahren |