EAS 406
Gewährt eine österreichische Muttergesellschaft ihrer italienischen Tochter-GmbH, an der sie zu 95% beteiligt ist, einen Kredit, so dürfen die hiefür der österreichischen Muttergesellschaft gezahlten Zinsen gemäß Artikel 11 DBA-Italien einer italienischen Quellenbesteuerung von höchstens 10% des Bruttobetrages unterworfen werden. Zur Herbeiführung der Quellensteuerherabsetzung auf 10% wird auf italienischer Seite das in AÖF Nr. 169/1988 beschriebene Verfahren verlangt.
Werden die Zinsenansprüche an eine Gebietskörperschaft zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten abgetreten, liegt der Fall einer Einkommensverwendung vor. "Nutzungsberechtigter Empfänger" der Zinsen ist nach wie vor die Muttergesellschaft, da nur sie zur Nutzung des den Kapitalertrag abwerfenden Vermögens (der Konzernforderung) berechtigt ist; nur sie kann als Vertragspartei des Kreditvertrages mit dem Kreditnehmer z.B. über Veränderungen in der Laufzeit des Darlehens, der Rückzahlungsverpflichtungen, des Zinssatzes und damit über das Volumen der Zinseneinkünfte verhandeln.
Die aus Italien an die Gebietskörperschaft überwiesenen Zinsen begründen für diese daher keine "Einkünfte", sondern stellen Schuldtilgungen dar. Es könnte daher auch der Gebietskörperschaft seitens der österreichischen Finanzverwaltung die auf dem Vordruck R/A-I/2 geforderte Bestätigung nicht erteilt werden, dass die Gebietskörperschaft "Empfänger" (im Sinn von "nutzungsberechtigter Empfänger") der italienischen Zinsen ist und damit der österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegt. Durch eine Abtretung der Zinsenansprüche an eine österreichische Gebietskörperschaft kann sonach nicht unter Berufung auf Artikel 11 Abs. 3 lit. b des Abkommens Quellensteuerfreiheit in Italien erwirkt werden.
Der Umstand, dass die österreichische Muttergesellschaft auf Grund des "internationalen Schachtelprivilegs" hinsichtlich der von der italienischen Tochtergesellschaft vorgenommenen Gewinnausschüttungen Steuerfreiheit in Österreich genießt, steht einer Anrechnung der italienischen Quellensteuer auf jenen Teil der österreichischen Körperschaftsteuer nicht entgegen, der auf die italienischen Zinseneinkünfte (AÖF Nr. 49/1991) entfällt. Unterbleibt eine Besteuerung der Zinseneinkünfte wegen eines Verlustvortrages und findet die italienische Steuer daher in keiner entsprechenden inländischen Körperschaftsteuer Deckung, ist der Quellensteuerabzug in Österreich steuerlich nicht verwertbar; ein "Anrechnungsvortrag" auf Folgejahre ist gesetzlich nicht vorgesehen.
3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Beteiligung, Quellensteuer, Anrechnung der ausländischen Steuer, Gewinnausschüttung, Verlustvortrag, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Schachtelprivileg, Schachtelbeteiligung, Schachtelbefreiung |
Verweise: | AÖF Nr. 169/1988 |