EAS 405
Wurden von einer US-Gesellschaft im Juni 1993 sämtliche der im Jahr 1983 angeschafften Anteile einer österreichischen Tochtergesellschaft an eine andere US-Gesellschaft verkauft, so unterliegt ein dabei realisierter Veräußerungsgewinn der österreichischen Besteuerung. Wie in einem mit den USA geführten Verständigungsverfahren geklärt werden konnte, findet Artikel III des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens auf Fälle dieser Art keine Anwendung; da auch keine andere Abkommensbestimmung Österreich in der Geltendmachung seines auf § 98 EStG i.V. mit § 31 EStG gestützten Besteuerungsanspruches einschränkt, liegt Steuerpflicht in Österreich vor.
Diese österreichische Steuer wird aber gemäß Artikel XV des Abkommens auf die US-Steuer, die auf diesen Veräußerungsvorgang entfällt, anzurechnen sein, so dass in einem solchen Fall (wenn die österreichische Steuer in der US-Steuer Deckung findet) durch die inländische Besteuerung dem veräußernden Unternehmen keine zusätzlichen Steuerlasten erwachsen.
3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Anteilsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Veräußerungserlös, Veräußerungsvorgang, Anrechnung, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem, Anrechnungsverpflichtung, Beteiligungsveräußerung |
Verweise: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |