EAS 407
Schließt eine österreichische Gesellschaft, die zirkus- und varietéähnliche Veranstaltungen in ganz Österreich abhält, Werkverträge mit ausländischen Technikern ab, auf Grund derer diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Auf- und Abbaus des technischen Equipments bzw. der Betreuung der sonstigen technischen Anlagen verantwortlich sind, besteht infolge dieser "Mitwirkung an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" gemäß § 99 EStG Steuerabzugspflicht.
Sind allerdings diese Techniker in Staaten ansässig, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist, erwächst idR. Anspruch auf Steuerentlastung, wenn diesen Technikern zur Ausübung ihrer (gewerblichen) Tätigkeit keine inländische "Betriebstätte" (z.B. Arbeitsraum) dauerhaft (mindestens 6 Monate) zur Verfügung gestellt wird.
3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Steuerabzug, Gewerbebetrieb, gewerbliche Tätigkeit, Inlandsbetriebstätte, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Künstlerbesteuerung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |