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Technische Betreuung inländischer Varietéveranstaltungen durch ausländische Techniker

BMFE 1053/2/1-IV/4/943.3.19941994

EAS 407

Schließt eine österreichische Gesellschaft, die zirkus- und varietéähnliche Veranstaltungen in ganz Österreich abhält, Werkverträge mit ausländischen Technikern ab, auf Grund derer diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Auf- und Abbaus des technischen Equipments bzw. der Betreuung der sonstigen technischen Anlagen verantwortlich sind, besteht infolge dieser "Mitwirkung an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" gemäß § 99 EStG Steuerabzugspflicht.

Sind allerdings diese Techniker in Staaten ansässig, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist, erwächst idR. Anspruch auf Steuerentlastung, wenn diesen Technikern zur Ausübung ihrer (gewerblichen) Tätigkeit keine inländische "Betriebstätte" (z.B. Arbeitsraum) dauerhaft (mindestens 6 Monate) zur Verfügung gestellt wird.

3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Steuerabzug, Gewerbebetrieb, gewerbliche Tätigkeit, Inlandsbetriebstätte, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Künstlerbesteuerung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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