vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Österreichischer Handelsdelegierter in den Niederlanden

BMFM 2488/1/1-IV/4/9421.3.19941994

EAS 416

Die im Ausland tätigen österreichischen Handelsdelegierten der Bundeswirtschaftskammer sind Dienstnehmer einer österreichischen Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihre Bezüge unterliegen daher nach allen DBAs, deren "Kassenstaatsregel" (das ist die dem Artikel 19 des OECD-Musters nachgebildete Bestimmung) neben den Gebietskörperschaften auch die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließt, der österreichischen Besteuerung und sind im betreffenden ausländischen Staat von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt gemäß Art. 20 DBA-Niederlande auch gegenüber den Niederlanden.

Mit den Niederlanden ist zwar in den Jahren 1983 bis 1986 bezüglich der dortigen Außenhandelsstelle ein (schließlich ergebnislos) abgebrochenes Verständigungsverfahren geführt worden; dieses Verfahren hat indessen nicht den Handelsdelegierten, sondern das von ihm unter Vertrag genommene Sur-Place Personal betroffen. Aus diesem Verständigungsverfahren ergeben sich daher keine Rückwirkungen auf die steuerliche Position des Handelsdelegierten selbst.

Die Auffassung, dass auch die in der Zeit vor Zuerkennung des Diplomatenstatus zugeflossenen Bezüge in Österreich zu besteuern sind, ist daher zutreffend.

21. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, Sur-Place-Personal

Verweise:

Art. 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte