EAS 419
Unterhält ein US-Unternehmen in Österreich Einrichtungen, denen nach § 29 BAO und nach § 4 KommStG, nicht aber nach Artikel II Abs. 1 lit. f des DBA-USA Betriebstätteneigenschaft zukommt, so wird durch das DBA-USA die Kommunalsteuerpflicht für die in der Einrichtung tätigen Arbeitnehmer nicht beseitigt. Die Kommunalsteuer fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-USA.
Vorsorglich sind allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Sachverhaltsbeurteilung anzumelden, derzufolge eine Geschäftseinrichtung eines US-Unternehmens, in der für ein auftraggebendes österreichisches Unternehmen Tätigkeiten wie Geschäftsführung, Finanzdirektion, Qualitätskontrollenleitung usw. ausgeübt werden, nicht als DBA-Betriebstätte gewertet wird.
21. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 Abs. 1 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, Geschäftsleitung |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |