EAS 412
Wird seitens einer österreichischen Bank von einer koreanischen Bank eine koreanische Anleihe im Fremdwährungsnominale von S 5 Mio. zu einem Kurs von ÖS 7, sonach um ÖS 35,000.000 erworben und ist Tilgung der Anleihe zu einem Devisenterminkurs von ÖS 6,98, sonach um ÖS 34,900.000 unter gleichzeitiger Fälligkeit von 5,5%igen Zinsen vereinbart, so ergibt sich einerseits ein Veräußerungsverlust von S 100.000,-; andererseits führt dies zu einem Zinsenertrag von S 1,919.500,- (5,5% von 5 Mio. = 275.000 x 6,98 = 1,919.500). Die vertragsschließenden Teile haben es damit in der Hand, durch vereinbarte Kursverluste die Vermögenssubstanz abzuwerten und in gleicher Höhe die Zinsen anzuheben, ohne dadurch den wirtschaftlichen Gesamtertrag des Geschäftes zu verändern. Ein Steuervorteil ergibt sich durch eine Anhebung des Zinsenertrages infolge der "Matching-Credit-Bestimmung" des DBA-Korea, derzufolge mindestens 15% der Zinsen, im vorliegenden Beispielsfall sonach S 287.925 (15% v. 275.000 x 6,98) auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen sind; und zwar auch dann, wenn in Korea überhaupt kein Steuerabzug erfolgt sein sollte. Nur solange Vereinbarungen dieser Art wirtschaftlich begründbar und international üblich sind, erscheinen sie aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unbedenklich und reduzieren diesfalls nicht die Anrechnung der fiktiven 15%igen koreanischen Steuer.
15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987 |
Schlagworte: | Anrechnungssystem, Veräußerungserlös, Veräußerungsvorgang, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Fiktivsteuer |