EAS 410
Liquidationsgewinne, die deutschen Gesellschaftern auf Grund ihrer Beteiligung an einer in Liquidation getretenen österreichischen Kapitalgesellschaft zufließen, fallen nicht unter die für Dividenden geltende Steuerzuteilungsregel des Artikels 10A des revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. Denn aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts, das für die Auslegung der Abkommensbestimmungen im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung maßgebend ist, zählen Liquidationsgewinne nicht zu den Früchten des Beteiligungskapitals, sondern stellen einen aus dem Wertzuwachs der Kapitalsubstanz erzielten Gewinn dar. Liquidationsgewinne sind daher nicht als "Dividenden" (Art. 10 OECD-Musterabkommen), sondern als Veräußerungsgewinn (Art. 13 OECD-Musterabkommen) zu qualifizieren. Bei Anwendung des DBA-Deutschland ist daher entweder gemäß Artikel 7 (im Fall wesentlicher Beteiligungen) oder gemäß Artikel 13 Abs. 1 (in allen übrigen Fällen) Steuerfreistellung in Österreich zu gewähren.
15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Veräußerungsvorgang, Veräußerungserlös, Freistellung, Liquidationsgewinn, wesentliche Beteiligung, Liquidationsbesteuerung |
Verweise: | Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |