EAS 448
Wird in Österreich ein Märchenfestival veranstaltet, bei dem in Deutschland, Frankreich und Israel ansässige Autoren Lesungen abhalten und Erzählungen aus eigenen Werken vornehmen, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen grundsätzlich in allen Fällen gemäß § 99 EStG der inländischen Abzugsbesteuerung. Das Besteuerungsrecht gründet sich nach internationalem Steuerrecht im Fall Deutschlands auf Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland, im Fall Frankreichs auf Artikel 9 Abs. 2 des DBA-Frankreich und im Fall Israels auf Artikel 17 DBA-Israel. Die erzielten Einkünfte sind in den genannten Ansässigkeitsstaaten (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.
Die in den USA ansässigen Mitwirkenden an der inländischen Veranstaltung würden hingegen gemäß Artikel X des DBA-USA nur dann der inländischen Besteuerung unterliegen, wenn sie in dem betreffenden Jahr in Österreich derartige Einnahmen in einer den Gegenwert von 3.000 US-Dollar übersteigenden Höhe beziehen.
10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Festival, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |