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Lesungen ausländischer Autoren bei inländischem Märchenfestival

BMFL 1167/2/1-IV/4/9410.6.19941994

EAS 448

Wird in Österreich ein Märchenfestival veranstaltet, bei dem in Deutschland, Frankreich und Israel ansässige Autoren Lesungen abhalten und Erzählungen aus eigenen Werken vornehmen, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen grundsätzlich in allen Fällen gemäß § 99 EStG der inländischen Abzugsbesteuerung. Das Besteuerungsrecht gründet sich nach internationalem Steuerrecht im Fall Deutschlands auf Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland, im Fall Frankreichs auf Artikel 9 Abs. 2 des DBA-Frankreich und im Fall Israels auf Artikel 17 DBA-Israel. Die erzielten Einkünfte sind in den genannten Ansässigkeitsstaaten (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.

Die in den USA ansässigen Mitwirkenden an der inländischen Veranstaltung würden hingegen gemäß Artikel X des DBA-USA nur dann der inländischen Besteuerung unterliegen, wenn sie in dem betreffenden Jahr in Österreich derartige Einnahmen in einer den Gegenwert von 3.000 US-Dollar übersteigenden Höhe beziehen.

10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 2 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Art. 17 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Festival, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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