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Inländische Ost-Einkaufsgesellschaft britischer und ungarischer Konzerngesellschaften

BMFSch 1354/6/1-IV/4/9410.6.19941994

EAS 454

Unterhält eine britische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Tochtergesellschaft, deren Aufgabe in der Erbringung von Einkaufsaktivitäten für die britische und für osteuropäische Konzerngesellschaften besteht, so ist der dieser Einkaufsgesellschaft zuzurechnende Gewinnanteil auf der Grundlage des "Fremdverhaltensgrundsatzes" zu ermitteln. Eine Besteuerungsfreistellung wie sie für "Einkaufsbetriebstätten" in den DBAs vorgesehen ist, ist auf Einkaufsgesellschaften nicht anwendbar.

Der Umstand, dass die inländische Einkaufsgesellschaft Kunden der osteuropäischen operativen Gesellschaften nach Österreich zu Betriebsbesichtigungen und Gesprächen mit österreichischen Zulieferanten einlädt und in diesem Zusammenhang eine entsprechende Betreuung der Eingeladenen vornimmt, führt nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht dazu, dass hiedurch eine inländische "DBA-Betriebstätte" der ausländischen Konzerngesellschaften begründet wird, solange sich der Tätigkeitsbereich der inländischen Einkaufsgesellschaft im Rahmen einer bloß unterstützenden Hilfsfunktion für die osteuropäischen Konzerngesellschaften bewegt. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft Aufgaben übernimmt, die typischerweise Funktionen der osteuropäischen Vertriebsgesellschaften sind (z.B. maßgebende Einschaltung in die Verkaufsaktivitäten der osteuropäischen Gesellschaften); denn dann würde die inländische Gesellschaft als ständiger Vertreter im Sinn des § 98 EStG und im Sinn der DBA-Betriebstättendefinition anzusehen sein, weil sie dann über den Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit (die im Einkauf für die osteuropäischen Gesellschaften liegt) hinausginge.

Vorsorglich wird beigefügt, dass bei Ausübung bloßer Hilfsfunktionen der hiedurch der Einkaufsgesellschaft erwachsende Aufwand fremdüblich von den auftraggebenden osteuropäischen Gesellschaften abzugelten ist.

10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Fremdverhaltensgrundsatz, Freistellung, Steuerfreistellung, Inlandsbetriebstätte, Hilfseinrichtung, Hilfstätigkeit, Hilfstätigkeiten, Hilfscharakter, Funktion, Vertriebsaktivitäten, Fremdüblichkeit, Vertreterbetriebstätte, Vertriebsfunktion

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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