EAS 444
Schwedische Sozialversicherungspensionen, die einem in Österreich ansässigen österreichischen Staatsbürger zufließen, unterliegen gemäß Artikel 16 Abs. 2 des DBA-Schweden der österreichischen Besteuerung. Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine entgegenstehende Sonderregelung für jenen Teil der Pension, die als schwedische "Volkspension" bezeichnet wird. Sollte von Parteienseite Steuerfreiheit dieser Pension in Österreich eingewendet werden, so ist erforderlich, dass die hiefür maßgebenden Rechtsgrundlagen zitiert werden. Ein bloß allgemein gehaltener vager Verweis auf angebliche zwischenstaatliche Vereinbarungen, die derartiges vorsehen sollen, ohne aber diese Vereinbarungen genau zu bezeichnen, ist nicht ausreichend; auch dann nicht, wenn dieser Hinweis von einer lokalen schwedischen Steuerbehörde stammt.
18. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |
Schlagworte: | Pension, Renten |