EAS 439
Ob zypriotische Kapitalgesellschaften berechtigt sind, die Vorteile des österreichisch-zypriotischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch zu nehmen hängt davon ab, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 4 des Abkommens erfüllen; dazu gehört insbesondere, dass sie mit ihrem Welteinkommen in Zypern steuerpflichtig sind.
Befindet sich die Geschäftsleitung der zypriotischen Gesellschaft in Österreich, wäre die Gesellschaft ungeachtet ihrer Errichtung nach zypriotischem Recht als eine in Österreich ansässige Gesellschaft zu betrachten (Artikel 4 Abs. 3 DBA-Zypern). Bei zypriotischen "Briefkastengesellschaften" wird nicht nur diesem Aspekt besondere Bedeutung zukommen, sondern es wird auch aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§§ 21 ff BAO) zu prüfen sein, ob die unter Einschaltung der zypriotischen Gesellschaften abgewickelten Transaktionen diesen steuerlich zuzurechnen sind (siehe Österreichische Steuer-Zeitung Nr. 1/1990, S. 2).
4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990 |
Schlagworte: | Geschäftsleitung im Inland, Ansässigkeit, steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Briefkasteneigenschaft, Briefkastengesellschaft |
Verweise: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |