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Geschäftsvermittlung in Tschechien und in der Slowakei

BMFN 798/3/1-IV/4/9418.5.19941994

EAS 443

 

Sind in Österreich ansässige Vermittlungsagenten für tschechische und slowakische Auftraggeber tätig (Vermittlung von Handelsgeschäften, Vermögensanlagen, Versicherungen) und verfügen sie in Tschechien und in der Slowakei über keine Betriebstätte (die Zusammenkünfte finden zumeist in Hotels statt, Geschäftsunterlagen werden in den Räumen der Auftraggeber übergeben), so steht gemäß Artikel 7 des DBA-CSFR, das nach wie vor gegenüber beiden Staaten anzuwenden ist, das ausschließliche Besteuerungsrecht an den gezahlten Vermittlungsprovisionen Österreich zu.

Diese Beurteilung setzt allerdings voraus, dass die Vermittlungsagenten nicht in ein steuerliches Dienstverhältnis zu den tschechischen oder slowakischen Auftraggebern treten.

18. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Dienstvertrag, Vermittlung

Stichworte