EAS 441
Wirken ausländische Künstleragenturen, Produzenten oder andere Unternehmer in der Weise an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mit, dass sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber österreichischen Konzertveranstaltern verpflichten, dafür zu sorgen, dass bestimmte Künstler in Österreich Gastspiele absolvieren, unterliegen die von den inländischen Konzertveranstaltern an das ausländische Unternehmen gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH 20.6.1984, BStBl II 1984, 828) das ausländische Unternehmen Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das eine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Künstlerklausel enthält, ohne gleichzeitig den "Künstlerdurchgriff" nach Artikel 17 Abs. 2 des Musterabkommens zu gestatten.
In einem derartigen Fall ist es auch nicht möglich, jenen Teil der an das ausländische Unternehmen gezahlten Beträge dem Steuerabzug zu unterwerfen, der von dem ausländischen Unternehmen an den Künstler weiterfließt; denn ein solcher nach österreichischem inländischen Recht zulässiger "indirekter Steuerabzug" steht mit den dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen im Widerspruch.
Die ausländische Künstleragentur darf nicht als "Agentur", also nicht bloß als Vermittler auftreten, sondern muss die Verträge sowohl mit dem inländischen Veranstalter als auch mit dem ausländischen Künstler jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Hat eine solche Agentur auf Grund des DBA Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung gem. § 99 EStG und werden die Nachweisanforderungen des ho. Erlasses vom 20. Dezember 1985, AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988 (Beibringung amtlicher Ansässigkeitsbescheinigungen der Agenturen) eingehalten, kann der inländische Konzertveranstalter die Vornahme des Steuerabzuges unterlassen. Dies ändert allerdings nichts an der inländischen Steuerpflicht der im Inland auftretenden Künstler , die allerdings - wie oben erwähnt - bei entsprechender DBA-Rechtslage nicht im Haftungsweg bei dem österreichischen Veranstalter geltend gemacht werden kann.
Vorsorglich wird beigefügt, dass das DBA-USA keine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung enthält. Daher schirmt die auch für die freiberuflich tätigen Künstler geltende "183-Tage-Klausel" des Artikels X des Abkommens die nach Österreich entsandten Künstler idR vor der österreichischen Besteuerung ab. Nur wenn hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Aufenthaltsspesen des Künstlers direkte Rechtsbeziehungen zwischen dem österreichischen Veranstalter und dem ausländischen Künstler angenommen werden (wie dies offensichtlich in dem als "Liza-Minelli-Erkenntnis" bekannt gewordenen Erkenntnis des VwGH Zl. 84/14/0184 der Fall war) greift die "183-Tage-Klausel" idR nicht und es verwehrt das DBA-USA dann nicht die Vornahme des Steuerabzuges. Ob es bei Künstlerauftritten zu solchen "geteilten Rechtsbeziehungen" kommt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Erfüllt der österreichische Konzertveranstalter durch Bezahlung der Aufenthaltskosten seine vertraglichen Beziehungen ausschließlich nur gegenüber dem ausländischen Unternehmen (und nicht gegenüber dem Künstler) teilen die für den Künstler bezahlten Aufenthaltskosten das gleiche steuerliche Schicksal wie die an das ausländische Unternehmen unmittelbar überwiesenen Beträge.
18. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Unterhaltungsdarbietung, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, Gastspiel, Gastspielvergütung, Abzugssteuer, Durchgriffsbesteuerung, Abzugsbesteuerung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, 183-Tage-Frist |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |