EAS 451
Werden von einem österreichischen Unternehmen Gerüste für Brückenbauten in Deutschland an bauausführende deutsche Bauträger vermietet, so führt eine derartige Vermietung für sich allein nicht zum Entstehen einer deutschen Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland.
Eine differenzierte Betrachtung kann indessen erforderlich werden, wenn das österreichische Unternehmen sich nicht auf die bloße Vermietung beschränkt, sondern wenn durch Entsendung von Technikern Dienstleistungen an der Baustelle erbracht werden (im konkreten Fall: Montage des Gerüstes, Durchführung der Vorschubarbeiten und Demontage des Gerüstes). Sind diese Arbeiten nicht laufend, sondern nur abschnittweise zu erbringen, erscheint eine Berechnung der Baustellenfrist nach jener Methode angebracht, wie sie auf Grund der Niederschrift vom 7. Juni 1991 über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche im Fall der Vergabe von Bauarbeiten in Baulosen vorgesehen wurde: dass nämlich die zwischen den vergebenen Baulosen liegenden Zeiträume, an denen keine Arbeiten an der Baustelle erbracht werden, außer Betracht bleiben. Nur wenn die Summe der im Zuge von Montage, Gerüstvorschub und Demontage an der deutschen Brückenbaustelle zugebrachten Arbeitszeiten die Frist von 12 Monaten überschreitet, liegt nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen eine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Deutschland in Deutschland vor.
10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Baubetriebstätte, Baustelle, 12-Monats-Frist, Bauausführung, Bauausführungsfrist, Montagebaustelle, Montagebetriebstätte, Arbeitskräfteentsendung |