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Dienstnehmerentsendung nach Moskau

BMFC 465/2/1-IV/4/9410.6.19941994

EAS 453

Wird ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens beauftragt, sich ab 1.1.1994 dem Aufbau und der Leitung einer Niederlassung in Moskau zu widmen und erfordert die Erfüllung dieser Aufgabe bereits 1994 mehrere Aufenthalte in Russland in einem 183 Tage übersteigenden Ausmaß, so unterliegen jene Bezugsteile, die auf die in Russland zugebrachten Aufenthaltszeiten entfallen, der Besteuerung in Russland und sind in Österreich von der Lohnbesteuerung zu entlasten. Diese Entlastung kann seitens des österreichischen Arbeitgebers im Wege der Lohnsteueraufrollung bis spätestens Dezember 1994 vorgenommen werden.

Wird im Laufe des Jahres 1994 der inländische Wohnsitz gänzlich aufgegeben, so tritt hiedurch nach inländischem Recht ein Wechsel aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht ein. Es spricht vieles dafür, dass erst zu diesem Zeitpunkt wegen der jetzt erfolgenden Übersiedlung der Familie nach Moskau die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Russland erfolgt, so dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Österreich, sondern Russland der Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers ist. Damit unterliegen ab diesem Zeitpunkt Bezugsteile, die auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, nur dann der inländischen Lohnbesteuerung, wenn die Aufenthaltszeiten in Österreich den 183-Tage Zeitraum des Artikels 11 des DBA-UdSSR überschreiten.

10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Steuerentlastung, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Lohnsteuer, Wohnsitzaufgabe, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Lebensmittelpunkt, Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung, Lohnsteuerabzug, inländische Wohnung, Wohnsitzwechsel

Stichworte