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Grenzüberschreitender Transfer von Finanzmitteln zwischen verbundenen Personengesellschaften

BMF04 1482/24-IV/4/948.8.19941994

EAS 489

Räumt eine österreichische OHG, die zwei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern gehört, einer den gleichen Gesellschaftern gehörenden deutschen GesmbH & Co KG ein Darlehen ein, so unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich der auf die Prinzipien der Bilanzbündeltheorie gestützten Betrachtungsweise. Demzufolge stellt die Überlassung der Finanzmittel eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen der österreichischen Betriebstätten und eine Einlage in das Betriebsvermögen der deutschen Betriebstätten der beiden Gesellschafter dar; es ist diesfalls aus österreichischer Sicht nicht möglich, dass sich die Gesellschafter mit steuerliche Wirkung Zinsen für diese Innentransaktion zahlen. Der Umstand, dass seitens der deutschen Steuerverwaltung im gegebenen Zusammenhang insgesamt kein Zinsenaufwand anerkannt wird, spricht für die Richtigkeit der österreichischen Beurteilung.

Aus dem Blickwinkel der Bilanzbündeltheorie ist es daher auch nicht möglich, den Transfer der Finanzmitteln in der Größenordnung von S 140 Mio. aus den inländischen in die deutschen Betriebstätten in eine Entnahme von S 70 Mio. und eine Darlehensgewährung von S 70 Mio. aufzuspalten, um solcherart einer Nachversteuerung einer Rücklage für nicht entnommenen Gewinn in Österreich auszuweichen.

Diese Beurteilung setzt allerdings voraus, dass Eigenmittel der inländischen Betriebstätten in die deutschen Betriebstätten transferiert wurden. Wäre der Fall so gelagert, dass die österreichische OHG den Betrag von S 140 Mio. im Kreditweg von dritter Seite (z.B. Bank) aufbringt, wären diese Mittel (und die Rückzahlungsverpflichtungen) von vorneherein dem steuerlichen Betriebsvermögen der deutschen Betriebstätten zuzurechnen; in diesem Fall müssten die Zinsen, die die österreichische Bank der formell den Kredit aufnehmenden inländischen OHG vorschreibt von dieser an die deutsche GesmbH & Co KG weiterbelastet werden. In diesem Fall hätte der Vorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die österreichische OHG lediglich Durchlaufcharakter und würde weder als Entnahme- noch als Darlehensvergabe anzusehen sein.

Die gleiche Betrachtung muss gelten, wenn die Mittel seitens der inländischen OHG nicht bei einer Bank, sondern bei einer der OHG nahe stehenden österreichischen GesmbH aufgenommen werden (fremdverhaltenskonforme Gestion vorausgesetzt).

Ist der Fall indessen so gestaltet, dass die inländische nahe stehende GesmbH die Finanzmittel bei einer Bank aufnimmt, um hiermit ihre Verrechnungspreisverbindlichkeiten gegenüber der inländischen OHG abzudecken, dann gehen hierdurch diese Finanzmittel in das steuerliche Betriebsvermögen der inländischen OHG-Betriebstätten ein und es würde der Transfer in die deutschen Betriebstätten wieder als Entnahmehandlung zu werten sein. Ob hierbei der Zahlungsfluss direkt von der GesmbH an die deutschen Betriebstätten der deutschen GesmbH & Co KG erfolgt oder über die inländische OHG abgewickelt wird, ist ebenso wenig relevant wie der Umstand, ob der Betriebsgegenstand der deutschen GesmbH & Co KG und jener der inländischen OHG ident ist.

8. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

steuerliche Zurechnung, Zurechnung, fremdverhaltenskonform, Fremdverhaltenskonformität, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltensgrundsatz, Verrechnungspreise, verbundene Unternehmen

Stichworte