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Abfertigung, Pensionsabfindung und Urlaubsabfindung nach Auslandsentsendung

BMFM 290/17/1-IV/4/945.8.19941994

EAS 484

Verlässt ein Dienstnehmer, der seit 1. Feber 1981 bei einer österreichischen Kapitalgesellschaft beschäftigt und von dieser ab 1. Juli 1990 nach Moskau entsandt worden ist, mit 30. September 1994 das österreichische Unternehmen und wird ihm zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche und eine freiwillige Abfertigung sowie eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt, so stellen diese Zahlungen nachträgliche Vergütungen für seine aktive Dienstleistung dar (siehe zB BFH 18.7.1973, BStBl II 1973, 757 und BFH 24.2.1988, BStBl II 1988, 819) und unterliegen aus diesem Grund in jenem Staat der Besteuerung, in dem die zugrunde liegenden Dienstleistungen erbracht wurden. Soweit die Abfertigungsansprüche daher auf die auf österreichischem Staatsgebiet erbrachten Dienstleistungen zurückzuführen sind, unterliegen sie der österreichischen Besteuerung. Sofern durch die Urlaubsentschädigung nur Urlaubsansprüche abgefunden werden, die durch die auf russischem Staatsgebiet erbrachten Arbeitsleistungen begründet wurden, besteht Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich.

Ruhegehälter unterliegen hingegen stets der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Wenn daher der betreffende Dienstnehmer ab 1990 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Russland verlagert hat, unterliegen die Ruhegehälter, soweit sie auf die in Österreich geleisteten Arbeitszeiten entfallen nach Artikel 11 Abs. 4 lit. c DBA-UdSSR und soweit sie auf außerhalb Österreichs geleistete Arbeitszeiten entfallen nach Artikel 12 DBA-UdSSR der Besteuerung in Russland und sind folglich in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auch für den Fall einer Pensionsabfindung. Allerdings wird bei Bestand eines Doppelwohnsitzes sehr sorgfältig zu prüfen sein, ob der Lebensmittelpunkt nach Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich weiterhin in Russland verbleibt.

5. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 4 lit. c DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 12 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Arbeitskräfteentsendung, Dienstnehmerentsendung, Dienstverhältnis, Dienstvertrag, Lebensmittelpunkt, Steuerfreistellung, Freistellung

Verweise:

BFH 18.07.1973, I R 52/69, BStBl II 1973, 757
BFH 24.02.1988, I R 143/84, BStBl II 1988, 819

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