EAS 490
Der Umstand, dass Dividenden, die von einer inländischen GesmbH nach Erwerb der Anteile einer französischen Gesellschaft aus Frankreich bezogen werden; infolge hoher Verlustvorträge zu keiner inländischen Körperschaftsteuerzahlung führen, stellt nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen keinen Hinderungsgrund für die Inanspruchnahme des in Artikel 17 Abs. 4 DBA-Frankreich vorgesehenen "Avoir Fiscal" dar. Allerdings wird bezweifelt, dass die im ersten Unterabsatz des zitierten Absatzes 4 vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist, derzufolge die Inanspruchnahme des "Avoir Fiscal" nur in gleicher Höhe wie für in Frankreich ansässige Personen zusteht. Dies deshalb, weil für in Frankreich ansässige Muttergesellschaften französischer Tochtergesellschaften infolge der Steuerbefreiung für Schachteldividenden keine Steueranrechnung eines "Avoir Fiscal" erfolgen dürfte. Da es sich hierbei aber um eine Frage des französischen innerstaatlichen Steuerrechtes handelt, müsste eine Klärung dieser Frage auf französischer Seite erwirkt werden.
12. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 4 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Beteiligung, Verlustvortrag, Ansässigkeit, Schachteldividende, Anrechnung, Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg |