EAS 483
Bezieht ein in Dornbirn ansässiger Gesellschaftergeschäftsführer (25% Beteiligung) von seiner in Lindau errichteten deutschen GesmbH Geschäftsführerbezüge und ist er als Grenzgänger in der deutschen GesmbH tätig, so steht das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 DBA-D Österreich zu. Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn der von der Ehegattin gehaltene 8 1/3%-Anteil an dieser Gesellschaft im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Geschäftsführer steuerlich zuzurechnen wäre. Ob dies der Fall ist, kann allerdings nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens beurteilt werden, da hiezu eine tiefer gehendere Durchleuchtung der relevanten Gegebenheiten erforderlich wäre.
Veräußert die Ehegattin dieses Geschäftsführers den steuerlich in ihrem Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsanteil von 8 1/3 % außerhalb der Spekulationsfrist, ist der Vorgang in Österreich nicht steuerbar; vor einer steuerlichen Erfassung in Deutschland wird auf der Abkommensebene durch die Bestimmung des Artikels 13 Abs. 1 DBA abgeschirmt.
22. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Geschäftsführer, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführervergütung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Grenzgänger-Geschäftsführer, steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Anteilsveräußerung, Veräußerungsvorgang, Veräußerungsgewinn, Veräußerungserlös, Veräußerung von Beteiligungen |