EAS 481
Schüttet eine in Spanien errichtete Gesellschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft eine Dividende aus, die von dieser an deren uruguayanische Muttergesellschaft weiter ausgeschüttet wird, so kann zwar der Dividendenfluss aus Spanien nach Österreich auf der Grundlage des internationalen Schachtelprivilegs gemäß § 10 Abs. 2 KStG von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden, es kann aber nicht die Weiterausschüttung von der österreichischen Gesellschaft an die uruguayanische Gesellschaft von der 22%igen KESt entlastet werden. Denn die in § 94 Z.6 EStG vorgesehene KESt-Befreiung gilt nur für beschränkte Steuerpflichtige "der zweiten Art" (sonach nur für inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts und für die inländischen steuerfreien Körperschaften).
22. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Dividendenausschüttung, Steuerfreistellung, Freistellung, Schachtelprivileg, Schachteldividende, Schachtelbeteiligung, internationale Schachtelbefreiung, internationale Schachtelbeteiligung, internationale Gewinnausschüttung |
Verweise: | § 94 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |