EAS 487
Wird von einer österreichischen Stadtgemeinde ein polnisches Orchester für eine Gastaufführung in Österreich verpflichtet, so sind für die Frage, ob die Orchestergagen der inländischen Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG unterliegen, die Ausführungen der Absätze 1 bis 3 des BMF-Erlasses vom 14. August 1986, AÖF Nr. 230/1986, von Bedeutung. Da bislang mit Polen noch keine Reziprozitätsregelung, wie mit Frankreich und in der Folge mit Russland, Deutschland und Großbritannien zustandegekommen ist, wird nach der Erlassregelung der Steuerabzug vorzunehmen sein. Dem Steuerabzug unterliegt die Gesamtvergütung (einschließlich Übernachtungskosten), die von der Stadtgemeinde an das Orchester gezahlt wird (Unkosten sind nicht abzugsfähig, da es sich hiebei um eine "Bruttobesteuerung" handelt). Werden die Übernachtungskosten von einem anderen Rechtsträger (z.B. einem Tourismusverband) getragen, müsste dieser andere Rechtsträger den Steuerabzug vornehmen, falls er sich gegenüber dem Orchester zur Kostentragung verpflichtet hat. Sollte die Kostenübernahme hingegen in Erfüllung einer Leistungspflicht gegenüber der Stadtgemeinde erfolgen, bestünde keine Abzugsverpflichtung.
Die Abzugspflicht der Stadtgemeinde erstreckt sich auch auf den Teil der Vergütungen, der an den Dirigenten weiterfließt. Dies gilt auch dann, wenn der Dirigent in Deutschland ansässig ist und ihm deshalb eine gesonderte Vergütung ausbezahlt wird, weil er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht gegenüber dem polnischen Orchester, sondern gegenüber der Stadtgemeinde eingegangen ist (Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland).
5. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Gastspiel, Gastspielvergütung, Abzugssteuer, Orchestererlass, Orchester, Reziprozität, Unterhaltungsdarbietungen, Unterhaltungsdarbietung, Musiker |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |