EAS 482
Ist an einer österreichischen OHG eine ausländische mehrstöckig verschachtelte KG mit nicht feststellbaren Gesellschaftern beteiligt, so unterliegen Gewinnanteile dieser ausländischen KG nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 Z. 2 EStG der 20%igen Abzugsbesteuerung. Dieser Fall einer Abzugsbesteuerung erfasst sonach - abweichend von den übrigen Fällen der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG - nicht eine Bruttogröße, sonach nicht einen Anteil an den Betriebseinnahmen der inländischen OHG, sondern eine Nettogröße, nämlich den Anteil am Gewinn. Daraus folgt, dass in Verlustjahren keine Abzugsbesteuerung für die ausländische beteiligte KG vorzunehmen ist. § 99 Abs. 2 EStG enthält daher nur für die "übrigen Fälle" der Abzugsbesteuerung ein Abzugsverbot für Aufwendungen.
21. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Abzugssteuer, Steuerabzug, Beteiligung, Verlustbeteiligungen |