EAS 466
Bezieht eine in Österreich errichtete GesmbH Gewinnausschüttungen von einer in Irland ansässigen Kapitalgesellschaft, so sind diese Gewinnausschüttungen gemäß Artikel 8 Abs. 4 DBA-Irland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Die Voraussetzung der irischen Ansässigkeit wird aber nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen einer in Irland steuerfreien "nicht-ansässigen Gesellschaft" ("non-resident company") abzusprechen sein.
Im Übrigen muss vorsorglich angemerkt werden, dass internationale Gestaltungen unter Einsatz steuerschonender oder steuerfreier ausländischer Basisgesellschaften einer genaueren Untersuchung aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches bedürfen. Dies kann aber nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene geschehen. Die Frage des Rechtsmissbrauches wird sich vor allem dann stellen, wenn Verdacht besteht, dass österreichische Steuern dadurch umgangen werden sollen, dass von Steuerinländern Einkünfte auf die ausländische Basisgesellschaft umgelenkt werden, um von dort sodann als steuerfreie Schachteldividende nach Österreich eingeschleust zu werden.
6. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Freistellung, Steuerfreistellung, Missbrauch, Schachtelprivileg, Schachtelbeteiligung, internationale Schachtelbefreiung, internationale Schachtelbeteiligung, Rechtsmissbrauch, internationale Steuerumgehung |