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Inlandsvertrieb für ein schweizerisches Großhandelshaus

BMFA 1409/1/1-IV/4/946.7.19941994

EAS 468

 

Wird für ein schweizerisches Großhandelshaus in Österreich ein Stützpunkt eingerichtet, dessen Aufgabe lediglich in der Entgegennahme von Reklamationen und Warenretoursendungen durch einen Angestellten besteht, so spricht vieles dafür, dass dies lediglich eine Hilfseinrichtung für das Großhandelshaus darstellt, dem keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Schweiz beizumessen ist. Auch der Umstand, dass vergleichbare Einrichtungen in Deutschland dort nicht als DBA-Betriebstätten angesehen werden, kann in diesem Zusammenhang als in die gleiche Richtung weisendes Indiz gewertet werden.

Werden allerdings die österreichischen Kunden in die Lage versetzt, in diesem Büro des schweizerischen Unternehmens ihre Bestellungen aufzugeben und ist die "Annahme" dieser Bestellung, also der Abschluss des "Kaufvertrages", der schweizerischen Zentrale vorbehalten (wobei sich dieser Akt nur mehr als ein reiner Formalakt darstellt) und finden die österreichischen Kunden zudem die Möglichkeit vor, Reklamationen der von ihnen in diesem Büro bestellten schweizerischen Produkte in Österreich in diesem Büro geltend zu machen, so deutet vieles darauf hin, dass das schweizerische Großhandelshaus hiedurch in die Lage versetzt wird, den österreichischen Markt in gleicher Weise wie bei Eröffnung einer kleinen Vertriebsniederlassung zu betreuen. In diesem Fall müsste das Vorliegen einer inländischen Betriebstätte bejaht werden.

Es wird empfohlen, die Frage auf der Grundlage der vorstehend mitgeteilten Auffassungen mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, wobei erforderlichenfalls - wenn das schweizerische Großhandelshaus bei unterschiedlicher Beurteilung in Österreich den Eintritt einer Doppelbesteuerung befürchtet - Bereitschaft besteht, die Angelegenheit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens einer internationalen Klärung zuzuführen. Das Verständigungsverfahren müsste allerdings gemäß Art. 25 DBA-Schweiz in der Schweiz beantragt werden.

6. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Hilfsfunktion, Hilfsstützpunkt, Hilfstätigkeit, Hilfscharakter, Vertriebsbüro, Inlandsbetriebstätte

Stichworte