EAS 460
Verlegt ein Italiener nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich, so werden auf Grund des DBA-Italien die Besteuerungsrechte an den italienischen Kapitalerträgen und der Sozialversicherungspension wie folgt zwischen Österreich und Italien aufgeteilt:
Italienische Bankkontozinsen: Italien ist gem. Art. 11 DBA-Italien berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben, die jedoch mit 10% des Bruttobetrages begrenzt ist. Die Zinsen sind in Österreich steuerpflichtig, eine nachgewiesene italienische Quellensteuer ist bis max. 10% in Österreich anrechenbar.
Italienische Industrieanleihezinsen: Es gilt die gleiche Regelung wie für Bankkontozinsen.
Italienische Zinsen aus öffentlichen Anleihen: Diese sind gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a DBA-Italien ausschließlich in Österreich steuerpflichtig.
Italienische Aktiendividenden: Italien ist gem. Art. 10 DBA-Italien berechtigt, eine mit 15% begrenzte Quellensteuer zu erheben, die auf die in Österreich von den Dividenden zu erhebende österreichische Einkommensteuer anrechenbar ist.
Italienische Sozialversicherungspension: Das Besteuerungsrecht liegt ausschließlich bei Österreich.
Zur Herbeiführung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Italien dienen hinsichtlich der Kapitalerträge die Vordrucke R/A-I/1 und R/A-I/2 (AÖF Nr. 169/1988) und hinsichtlich der Sozialversicherungspension die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck Mod EP-I/3 (AÖF Nr. 120/1985).
Die maßgebende Rechtslage ist in Ihrem Schreiben sonach korrekt wiedergegeben.
27. Juni 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Quellenbesteuerung, Nachweis, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungsmethode, Anleihe, Dividenden, Anrechnungshöchstbetrag, Pension, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung |
Verweise: | AÖF Nr. 169/1988 |