EAS 462
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien gilt dieses Abkommen auch für alle Steuern, die nach dem Datum der Abkommensunterzeichnung in Österreich neu eingeführt wurden, wenn sie jenen ähneln, die vom Abkommen erfasst sind. Da die Lohnsummensteuer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b (vi) im sachlichen Abkommensbereich eingeschlossen ist, ist das DBA daher entsprechend auf die ihr ähnliche Kommunalsteuer anzuwenden. Eine britische Luftfahrtgesellschaft, die in Österreich eine dem internationalen Flugverkehr dienende Repräsentanz unterhält, darf gemäß Artikel 8 DBA-Großbritannien in Österreich weder der Gewerbeertragsbesteuerung noch der Lohnsummenbesteuerung unterworfen werden. Sie ist daher von der Kommunalsteuer in gleicher Weise befreit wie dies für die Lohnsummensteuer gegolten hat.
27. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Steuerbefreiung |