EAS 463
Wird von einer auf den niederländischen Antillen errichteten Gesellschaft in Österreich eine 99,8-prozentige Tochtergesellschaft gegründet, deren Aufgabe darin besteht, die ihr von der Antillen-Gesellschaft übertragenen Lizenzrechte durch Weitergabe an im Drittausland ansässige Lizenznehmer zu verwerten, so unterliegen die von der österreichischen Tochtergesellschaft an die Antillen-Gesellschaft gezahlten Lizenzgebühren dem 20-prozentigen Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Das DBA-Niederlande ist nicht anwendbar, da dieses die niederländischen Antillen nicht in seinen territorialen Anwendungsbereich einschließt.
Die inländische Steuerabzugspflicht knüpft an die "Verwertung in einer inländischen Betriebstätte", im vorliegenden Fall in den Betriebstätte der inländischen Tochtergesellschaft der Antillen-Gesellschaft, an. Eine Verwertung der Lizenzrechte liegt nicht nur im Fall der Nutzung für eine eigene Produktion, sondern auch im Fall einer ertragbringenden Nutzung durch Abschluss von Sublizenzverträgen vor.
27. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Verwertungsgesellschaft, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Durchlaufgesellschaft, Steueroase, Steueroasengesellschaft |
Verweise: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |