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Inländische Zirkustournee durch niederländische Gesellschaften

BMFE 1155/2/1-IV/4/9419.7.19941994

EAS 479

Wird von einer niederländischen Kapitalgesellschaft (BV 2) eine 40-tägige Zirkustournee in Österreich veranstaltet und verpflichtet diese Kapitalgesellschaft eine andere niederländische Kapitalgesellschaft (BV 1), ihr das hiefür erforderliche Konzept sowie die auftretenden Artisten (die von BV 1 mit Werkvertrag engagiert wurden) zur Verfügung zu stellen, so kann die niederländische BV 2 nicht zum Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988 verhalten werden. Dies deshalb, weil inländische Einrichtungen, die für kurzfristige Zirkusvorführungen zur Verfügung gestellt werden, für das Zirkusunternehmen nicht als Betriebstätte im Sinn des Artikels 5 DBA-Niederlande gewertet werden können und daher die Bestimmung des Artikels 7 DBA-Niederlande der Geltendmachung einer solchen Abfuhrverpflichtung entgegenstünde (Hinweis auf die Überlegungen des BFH 20.06.1984, BStBl II 1984, 828).

Die gewerblich tätigen Artisten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, vorausgesetzt, dass nicht infolge Fehlens einer entsprechenden "Künstlerklausel" (dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musters nachgebildete Bestimmung) dieses Besteuerungsrecht Österreich durch ein DBA entzogen ist (wie zB im Fall Deutschlands oder Ungarns). Die Steuerpflicht ist im Veranlagungsweg wahrzunehmen.

Vorsorglich ist anzumerken, dass auf Grund des UStG 1994 für ausländische Unternehmer (dazu zählen auch im Werkvertrag tätige Artisten) keine Freibetragsgrenze mehr zur Verfügung steht, so dass die von den Artisten gegenüber der BV 1 erbrachten Umsätze in Österreich der Umsatzbesteuerung unterliegen. Bei jenen Artisten, die in EU-Staaten ansässig sind, wird auf Grund des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes die Möglichkeit bestehen, diese Umsatzsteuerbeträge erforderlichenfalls im Amtshilfeweg einbringen zu lassen.

Eine andere Betrachtung wäre anzustellen, wenn die vertraglichen Beziehungen der Artisten zu der niederländischen Unternehmensgruppe im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Dienstverträge mit der BV 2 einzustufen wären. In diesem Fall würden inländische Einrichtungen der BV 2, die dieser im Rahmen der Zirkustournee in Österreich für mindestens 1 Monat zur Verfügung stehen, als Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 Abs. 2 EStG 1988 zu werten sein, die Lohnsteuerhaftung für die BV 2 in Österreich auslöst.

19. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Veranlagung, Abzugsbesteuerung, Dienstvertrag, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzugspflicht, Abzugssteuer, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 20.06.1984, I R 283/81, BStBl II 1984, 828
Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EG-AHG, EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994

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