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Dienstnehmerentsendung nach Russland

BMF04 4382/E002-IV/4/9412.7.19941994

EAS 475

Wird ein in Österreich im Sinne des österreichisch-sowjetischen DBA ansässiger Arbeitnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Dienstleistung nach Moskau entsendet, so sind die von ihm für seine Auslandstätigkeit bezogenen Einkünfte gem. Art. 11 Abs. 1 DBA -UdSSR dann dem russischen Besteuerungsanspruch unterworfen, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Russland insgesamt länger als 183 Tage beträgt. Die 183-Tage-Regel des DBA-UdSSR ist jedoch, abweichend vom OECD-Musterabkommen, so konzipiert, dass die Tageszählung bei einer als einheitliche Entsendung zu wertenden Auslandstätigkeit unbefristet abläuft und somit nicht auf ein Kalenderjahr oder einen Zwölfmonatszeitraum bezogen wird. Dabei wären nach Ansicht des BMfF entsprechend der nach Meinung der OECD-Staatengemeinschaft gebotenen Zählweise nur die Tage des physischen Aufenthalts zu berücksichtigen.

Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in Russland anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in Russland kein innerer Zusammenhang besteht. Besteht ein solcher innerer Zusammenhang, würde der Fristenlauf durch zwischenzeitige Österreichaufenthalte lediglich gehemmt. Ein innerer Zusammenhang wird nach Ansicht des BMfF anzunehmen sein, wenn sich der Dienstnehmer während eines Zweijahreszeitraums in Erfüllung ein und derselben Aufgabe jeweils für mehrere Wochen in Russland und zwischenzeitig in Österreich aufhält. Beträgt der Aufenthalt des Arbeitnehmers

in Russland unter diesen Umständen insgesamt weniger als 183 Tage, so unterliegen die genannten Bezüge ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Übersteigen die Aufenthaltstage insgesamt 183 Tage, so steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf tatsächliche Aufenthaltszeiten in Russland entfallen, Russland zu, wobei diese Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden wären.

12. Juli 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Auslandsentsendung, Dienstvertrag, 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, 183-Tages-Frist, Arbeitskräfteentsendung

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte