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Konzerninterne Kreditgewährung nach Indonesien; Betriebstättenvorbehalt

BMFV 41/220/1-IV/4/9411.7.19941994

EAS 472

 

Gewährt eine österreichische Muttergesellschaft ihrer indonesischen Tochtergesellschaft ein Darlehen, so ist Indonesien gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Indonesien verpflichtet, für die hiefür zu fremdüblichen Konditionen an die österreichische Muttergesellschaft gezahlten Zinsen die Quellensteuerbelastung auf 10% einzuschränken. Diese Abkommenspflicht wird für Indonesien nur im Fall des Art. 11 Abs. 6 aufgehoben: dann nämlich, wenn die Zinsen für eine Darlehensforderung gezahlt werden, die dem Betriebsvermögen einer Betriebstätte zuzurechnen ist, die die österreichische Muttergesellschaft in Indonesien unterhält.

Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, wenn die Muttergesellschaft zwar eine Baustellenbetriebstätte (Stahlwerkserweiterung) in Indonesien begründet hat, Fragen der Finanzierung der indonesischen Tochtergesellschaft jedoch ausschließlich dem Aufgabenbereich der österreichischen Zentrale zuzuordnen sind.

Auch aus der in Artikel 7 Abs. 1 lit. c normierten (beschränkten) Attraktivkraft der Betriebstätte ist im vorliegenden Fall kein unbeschränktes Quellenbesteuerungsrecht Indonesiens abzuleiten. Denn diese Attraktivkraft erfasst nur Einkünfte aus Tätigkeiten, die gleicher oder ähnlicher Art sind, wie die durch die Betriebstätte ausgeübten Tätigkeiten. Nun ist aber offenkundig, dass eine bloße Baustelle bei einem Stahlwerkserweiterungsbau keine Finanzierungstätigkeiten (Darlehensvergaben) zu besorgen hat. Daher können auch nicht Zinsen, die für eine von der österreichischen Zentrale vorgenommene Darlehensvergabe vereinnahmt werden, unter Berufung auf die Betriebstättenattraktivkraft der indonesischen Besteuerung unterworfen werden.

11. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988
Art. 7 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988

Schlagworte:

Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Fremdüblichkeit, Zurechnung, Baustelle, Baubetriebstätte

Stichworte