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Ausländische Mitwirkung an inländischer Festspielveranstaltung

BMFB 1016/9/1-IV/4/947.7.19941994

EAS 471

 

Bühnenbildner, Kostümbildner, Regisseure, Choreographen, Light-Designer, sowie alle technischen Assistenzkräfte sind nach Auffassung des BM für Finanzen keine "Künstler" in dem in Artikel 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden; diese Auffassung stützt sich auf Ziffer 3 des OECD-Kommentars zu Artikel 17 des OECD-Musterabkommens (Stand: September 1992). Werden daher in Großbritannien ansässige Personen in solchen Funktionen seitens eines inländischen Festspielveranstalters mittels Werkvertrages verpflichtet, tritt gemäß Artikel 14 DBA-Großbritannien österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (zB bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein. Dies gilt auch, wenn die genannten Mitwirkenden von einer britischen Gesellschaft, die über keine inländische Betriebstätte verfügt, unter Vertrag genommen werden.

Eine andere Beurteilung ist wegen der vom OECD-Vertragsmuster abweichenden DBA-Regelung für einen in Deutschland ansässigen (freiberuflich-künstlerisch tätigen) Light-Designer anzustellen. Dieser unterliegt mit den von dem Festspielveranstalter bezogenen Vergütungen (soweit diese auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen) in gleicher Weise der inländischen Abzugsbesteuerung wie ein hier tätiger deutscher Bühnen- oder Kostümbildner (siehe AÖF Nr. 105/1974). Rechtsgrundlage ist Artikel 8 Abs. 1 letzter Satz DBA-Deutschland.

Besondere Überlegungen sind anzustellen, wenn ein in Großbritannien ansässiger Regisseur durch zwei verschiedene Vertragsabschlüsse für die Mitwirkung an der inländischen Festspielveranstaltung verpflichtet wird: durch einen Werkvertrag für die Konzepterstellung in England und durch einen Dienstvertrag für die in Österreich während der Proben bis zur Premiere erbrachte Regietätigkeit. Die Vergütungen für die unselbständig ausgeübte Inlandstätigkeit unterliegen gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Großbritannien der inländischen Lohnabzugsbesteuerung.

Tritt bei den Festspielveranstaltungen ein bulgarischer Chor auf, so ist derzeit ernstlich zweifelhaft, ob auf der Grundlage des DBA-Bulgarien Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Dies vor allem deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.3.1990, 86/13/0177, den Standpunkt vertreten haben musste, dass ein britisches Orchester als solches nach Artikel 17 Abs. 1 des DBA-Großbritannien (dessen Bestimmung dem Art. 17 Abs. 1 des OECD-Musters und Art. 12 DBA-Bulgarien entspricht) in Österreich besteuert werden darf. Die für ein Orchester geltende Auffassung muss sinngemäß für einen Chor Geltung besitzen. Das BM für Finanzen vertritt daher die Auffassung, dass eine Nichtanwendung einer dem Artikel 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen entsprechenden Abkommensbestimmung auf Orchester und Chöre nur mehr nach Herstellung bilateraler Interpretationsreziprozität zulässig ist. Diese ist im Verhältnis zu Bulgarien bisher nicht zustandegekommen, so dass derzeit vom Bestand der Steuerabzugspflicht auszugehen ist.

7. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 12 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984

Schlagworte:

Festival, Festivalveranstalter, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, Werkvertrag, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Dienstverhältnis, Lohnsteuerabzug, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Gastspielvergütung, Orchestergastspiel, Reziprozität, Gastspiel, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
AÖF Nr. 105/1974
VwGH 14.03.1990, 86/13/0177

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