EAS 493
In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. Urteile des RFH 12.2.1930, RFHE 27 S. 73, und des BFH 17.7.1968, BStBl II S. 695) ist auch in Österreich die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft, zB einer OHG bzw. KG oder einer GmbH, für deren Einordnung in das System des Einkommensteuer- bzw. des Körperschaftsteuergesetzes die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.
Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise ist auch die Frage der steuerrechtlichen Behandlung einer nach slowenischem bzw. kroatischem Recht errichteten Kommanditgesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter zu beurteilen.
Gewinnanteile, die ein in Österreich ansässiger und somit unbeschränkt einkommen(körperschaft)steuerpflichtiger Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) bezieht, sind nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des österreichischen Einkommensteuerrechts in die inländische Einkommen(Körperschaftsteuer)bemessungsgrundlage des österreichischen Gesellschafters einzubeziehen, sofern Österreich mit dem betroffenen ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, auf Grund dessen sich eine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsanspruchs ergeben könnte. Ausländische Verlustanteile wären nach Maßgabe der österreichischen Steuerrechtsvorschriften ausgleichs- bzw. vortragsfähig. Die Ermittlung eines solcherart ausgleichs- bzw. vortragsfähigen Verlustes hätte jedoch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Überlegungen ausschließlich nach österreichischem Recht zu erfolgen. Nach ausländischem Recht des Quellenstaates zu berücksichtigenden Inflationsanpassungen (Aufwertungsgewinnen) kommt daher nur für Zwecke der Betriebstättengewinnbesteuerung im Quellenstaat Bedeutung zu, nicht hingegen für österreichische Besteuerungszwecke.
Unterliegen die in Rede stehenden Gewinnanteile im Quellenstaat nachweislich einer der österreichischen Steuer vom Einkommen vergleichbaren Besteuerung und wird die dadurch drohende Doppelbesteuerung nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vermieden, so könnte seitens des BMfF der Eintritt einer solchen internationalen Doppelbesteuerung gemäß § 48 BAO im Einzelfall durch Steuerbefreiung der ausländischen Gewinnanteile unter Progressionsvorbehalt oder durch Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die aliquote österreichische Einkommen(Körperschaft)steuer vermieden werden.
19. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Verlustbeteiligungen, Verluste, Verlustausgleich, Verlustvortrag, § 48 BAO, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Anrechnung der ausländischen Steuer |
Verweise: | RFH 12.2.1930, RFHE 27, S. 73 |