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Entsendung eines Fernsehjournalisten nach Belgien

BMFSch 2241/1/1-IV/4/9419.9.19941994

EAS 496

 

Bei einem österreichischen Fernsehjournalisten, der als Korrespondent von seinem inländischen Arbeitgeber für einen unbestimmten Zeitraum nach Brüssel entsandt wird und der während dieser Zeit sowohl über einen inländischen Wohnsitz als auch über einen Wohnsitz in Belgien verfügt, ist zunächst festzustellen, wo sich sein "Mittelpunkt der Lebensinteressen" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Z 1 DBA Ö - B befindet. Für diese Beurteilung müsste aus österreichischer Sicht auf einen längeren (jedenfalls zwei Jahre übersteigenden) Zeitraum zurückgegriffen werden. Im Zweifel wird seitens der österreichischen Finanzverwaltung keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland angenommen. Allerdings ist einzuräumen, dass angesichts der Übersiedelung der Ehegattin und des minderjährigen Sohnes nach Belgien es nicht auszuschließen wäre, sich einer von der belgischen Steuerverwaltung im gegenteiligen Sinn vertretenen Auffassung anzuschließen, derzufolge doch eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Belgien stattgefunden hat.

Ist der österreichische Korrespondent im Sinne des DBA in Belgien ansässig, so sind die vom österreichischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte, soweit sie für in Belgien erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Ö - B ausschließlich in Belgien zu besteuern. Der österreichische Besteuerungsanspruch beschränkt sich hinsichtlich der vom österreichischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf solche Bezüge, die für in Österreich ausgeübte Tätigkeiten geleistet werden.

Dieselben steuerlichen Konsequenzen träten grundsätzlich auch dann ein, wenn der Wohnsitz des Journalisten im Sinne des DBA während seines Auslandsaufenthaltes weiterhin in Österreich gelegen wäre, sofern die Tatbestandsmerkmale der "183-Tage-Regel" (Art. 15 Abs. 2 DBA Ö - B) nicht erfüllt sind. Bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt käme der Sonderregelung für kurzfristige Auslandstätigkeit bei jahreweiser Betrachtung gegebenenfalls im Jahr der Entsendung und im Jahr der Rückkehr Bedeutung zu, wenn hinsichtlich dieser Jahre die 183-Tage-Grenze nicht überschritten würde und auch keine Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers in Belgien, innerhalb derer die Tätigkeit ausgeübt wird, vorliegen sollte.

19. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 15 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973

Schlagworte:

Dienstnehmerentsendung, inländische Wohnung, Lebensmittelpunkt, Ansässigkeit, Ansässigkeitsstaat, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, 183-Tages-Frist, Auslandsbetriebstätte, Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung

Stichworte