EAS 509
Werden von einem in den Niederlanden ansässigen Geschäftsmann die Anteile an seinen österreichischen Kapitalgesellschaften zum Nominale an eine von ihm beherrschte österreichische VerwaltungsgesmbH abgetreten, und wird im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens festgestellt, dass diese Transaktion einem Fremdvergleich nicht standhält und folglich eine gemäß § 31 EStG und § 98 EStG in Österreich steuerpflichtige Wertzuwachsrealisierung stattgefunden hat, so steht der steuerlichen Erfassung dieser Veräußerungsgewinne die Bestimmung des Artikels 14 Abs. 4 des DBA-Niederlande entgegen. Eine steuerliche Erfassung in Österreich wäre nur unter den in Artikel 14 Abs. 5 genannten Gegebenheiten vertraglich zulässig (Wegzug aus Österreich innerhalb der letzten 5 Jahre).
4. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Wegzugsbesteuerung, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, Beteiligung, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltensgrundsatz, fremdverhaltenskonform, Fremdverhaltenskonformität |
Verweise: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |