EAS 508
Nimmt eine österreichische GesmbH mit drei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern, die die Beteiligung in einem deutschen Betriebsvermögen halten, eine Erhöhung des Stammkapitals von S 700.000,- auf S 2,000.000,- vor, wobei hiezu der bilanziell ausgewiesene Gewinnvortrag herangezogen wird, so ist dieser Vorgang gemäß § 3 Abs. 1 Z. 29 EStG in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Zuteilung der Gratisanteile darf bis 1991 gemäß Artikel 11 des DBA-Deutschland und ab 1992 gemäß Artikel 10a des revidierten DBA-Deutschland in Deutschland der Besteuerung unterzogen werden.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Deutschland - ebenso wie Österreich - auf die steuerliche Erfassung des Vorganges verzichtet, ist eine innerdeutsche Angelegenheit, zu der seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Stellungnahme abgegeben werden kann. Falls nach deutschem Recht bloße Gewinnvorträge mangels Rücklagenzuweisung durch Gesellschafterbeschluss nicht für eine Kapitalerhöhung herangezogen werden können, und falls aus diesem Grund derartigen auf österreichischer Seite gesetzten Vorgängen die Steuerfreiheit in Deutschland versagt wird, liegt jedenfalls keine Verletzung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vor. Aus der Sicht der österreichischen Finanzverwaltung bestehen keine Einwendungen, dass Gewinnvorträge zunächst formal einer Rücklage zugewiesen werden, die in der Folge zur Kapitalerhöhung verwendet wird, um Steuerfreistellung auf deutscher Seite zu erwirken.
4. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Freistellung |
Verweise: | § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |