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Vermögensteuerpflicht für Hypothekarforderungen nach dem revidierten DBA-Deutschland

BMFB 3307/14/1-IV/4/9412.10.19941994

EAS 511

Zinsen und Provisionen mit Zinsencharakter für einen von einer österreichischen Bank nach Deutschland vergebenen Kredit unterliegen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung; dies gilt auch für ab 1.1.1992 zufließende Zinsen für Kredite, die auf deutschen Liegenschaften hypothekarisch sichergestellt sind.

Deutschland ist gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens berechtigt, daneben auch eine Abzugsteuer zu erheben. Sollte Deutschland von diesem Besteuerungsrecht Gebrauch machen, wäre die deutsche Abzugsteuer auf die von den betreffenden Zinseinkünften erhobene österreichische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.

Im Rahmen der österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 6. Oktober 1994 wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass auf Grund der DBA-Revision, BGBl. Nr. 361/1994, ab 1.1.1992 das Vermögensbesteuerungsrecht an Hypothekarforderungen beiden Vertragstaaten zusteht. Dieses Ergebnis liegt in dem von der Revision nicht erfassten Wortlaut des Artikels 14 des Abkommens begründet, der an Hypothekarforderungen jenem Staat das Vermögensbesteuerungsrecht zuteilt, der nach dem Abkommen die daraus fließenden Einkünfte besteuern darf; dies sind - wie oben ausgeführt - beide Staaten; ob beide Staaten das Einkommensbesteuerungsrecht auch wahrnehmen, ist unerheblich. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich bereit erklärt, allfällige vermögensteuerliche Doppelbesteuerungen, die im Zeitraum 1.1.1992 bis 31.12.1993 bei in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen auftreten könnten, über Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO zu beseitigen.

Der Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens erstreckt sich auch auf die Gebiete der ehemaligen DDR (AÖFV. Nr. 331/1990).

12. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Liegenschaftsvermögen, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Abzugssteuer, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, § 48 BAO

Verweise:

AÖF Nr. 331/1990

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